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Offenlegung von Liquidationsbilanzen
Wenn die Auflösung des Unternehmens durch Gesellschafterbeschluss erwirkt wurde, wird handels- und gesellschaftsrechtlich erwartet, dass im ersten Jahr eine drei-geteilte Offenlegung erfolgt. Diese stellt sich wie folgt dar:
- „Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft“,
- „Liquidationseröffnungsbilanz, nebst erläuterndem Bericht“ und
- „Erster Jahresabschluss in Liquidation“.
Darüber hinaus ist die Offenlegung fortlaufender Jahresabschlüsse erforderlich, solange das Unternehmen im Handelsregister aktiv ist, d. h. die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Gesellschaft im Handelsregister erloschen ist.
Vertiefende Informationen
Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft |
Dies ist der letzte Jahresabschluss des Unternehmens vor Liquidationseröffnung.
Stichtag Der Abschlussstichtag bzw. das Geschäftsjahresende dieses Abschlusses ist der Tag vor Liquidationseröffnung. |
---|---|
Liquidationseröffnungs-bilanz, nebst erläuternden Bericht |
Für den Beginn der Liquidation haben die Liquidatoren eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen Bericht
aufzustellen, der die Eröffnungsbilanz erläutert. Der erläuternde Bericht tritt an die Stelle von Anhang und
Lagebericht.
Stichtag Die Liquidationseröffnungsbilanz ist immer eine Stichtagsbilanz (1-Tages-Bilanz). Der Stichtag ist immer das Datum des Gesellschafterbeschlusses zur Liquidation bzw. das Datum, zu dem die Liquidation erfolgen soll. Eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft ist nicht zulässig und kann nicht offengelegt werden. |
Erster Jahresabschluss in Liquidation |
Dies ist der erste Jahresabschluss des Unternehmens nach Liquidationseröffnung.
Stichtag Das Geschäftsjahr des ersten Jahresabschlusses in Liquidation beginnt mit dem Stichtag der Liquidationseröffnung. Das Geschäftsjahresende richtet sich danach, ob die Gesellschaft der gesetzlichen Regelung folgt, d. h. ab Liquidationseröffnung 12 Monate, oder einen neuen Gesellschafterbeschluss zu einem abweichenden Geschäftsjahr gefasst hat. |
Liquidationsschlussbilanz |
Hierunter sind die zum Ende einer Liquidation offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen zu verstehen.
Eine Schlussbilanz ist bei der Beendigung eines Liquidationsverfahrens in gleicher Weise wie die Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen und offenzulegen. |
Beispiel
Auflösung zum 23.08.2022, ursprünglich satzungsgemäßes Geschäftsjahr ist der 01.01.-31.12. | |||
Geschäftsjahreszeitraum | nach gesetzlicher Regelung | bei Rückkehr zum ursprünglich satzungsgemäßen Geschäftsjahr (formloser Gesellschafter- beschluss) |
bei neuem Geschäftsjahr zum 30.09. (gefasster Gesellschafter- beschluss) |
---|---|---|---|
Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft | 01.01.2022 – 22.08.2022 | ||
Liquidationseröffnungs-bilanz, nebst erläuternden Bericht | 23.08.2022 – 23.08.2022 (1-Tages-Bilanz) | ||
Erster Jahresabschluss in Liquidation | 23.08.2022 – 22.08.2023 | 23.08.2023 – 31.12.2023 | 23.08.2023 – 30.09.2023 |
Fortlaufender Jahresabschluss in Liquidation | 23.08.2023 – 22.08.2024 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 01.10.2023 – 30.09.2024 |
Damit Sie beim Geschäftsjahresende von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen, ist ein Beschluss zwingend erforderlich. Eine Änderung des Bilanzstichtages muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Rückkehr zum ursprünglich satzungsgemäßen Geschäftsjahr kann durch einen formlosen Beschluss erfolgen.
Ausführliche Informationen des Bundesamtes für Justiz können Sie im Internet unter www.bundesjustizamt.de nachlesen.
Wichtig: Jahresabschlüsse, Liquidationsbilanzen und andere Rechnungslegungsunterlagen sind letztmals für das vor dem 01.01.2022 beginnende Geschäftsjahr beim Bundesanzeiger einzureichen. Nachfolgende Geschäftsjahre sind zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln.
Sofern Sie einen Gläubigeraufruf (Liquidationsbekanntmachung) zu veröffentlichen haben, reichen Sie diesen bitte ausschließlich im Bundesanzeiger im Bereich „Gesellschaftsbekanntmachungen“ unter der Veröffentlichungsart „Liquidation“ oder „Abwicklung“ (je nach Rechtsform) ein.
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