Jahresabschluss Hinterlegung

Wichtig: Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) sind Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. Jahresabschlüsse mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Unterstützung bei der Frage, an welches Offenlegungsmedium Sie Ihre Unterlagen übermitteln müssen, gibt Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über die Startseite der Publikations-Plattform aufrufen können.

Kleinstunternehmen (Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften) können ihre Offenlegungspflicht durch die dauerhafte Hinterlegung ihrer Jahresabschlussunterlagen erfüllen.

Es gilt Folgendes:

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten als Kleinstunternehmen, wenn Sie 2 der 3 maßgeblichen Schwellenwerte an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme (ab Geschäftsjahresbeginn 01.01.2023: 450.000 Euro Bilanzsumme)
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse (ab Geschäftsjahresbeginn 01.01.2023: 900.000 Euro Umsatzerlöse)
  • eine durchschnittliche Zahl von bis zu 10 Arbeitnehmern

Kleinstunternehmen brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Zu den Angaben unter der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft gehören gem. § 264 Abs. 1 HGB:

  • Haftungsverhältnisse
  • Gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze an und mit Mitgliedern der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats/Beirats u. ä.
  • Im Falle einer AG oder KGaA: Bestand und Transaktion eigener Aktien

Bei Kleinstgenossenschaften gehören zu den Angaben unter der Bilanz gem. § 338 Abs. 4 HGB:

  • Mitgliederzahl, Haftsumme und Geschäftsguthaben
  • Name und Anschrift des Prüfverbands
  • Forderungen der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands/Aufsichtsrats
  • Haftungsverhältnisse

Unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe dürfen u. a. die folgenden Gesellschaftsarten die Hinterlegungsoption nicht nutzen und müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen:

  • Emittenten von Vermögensanlagen (nach VermAnlG)
  • Energiewirtschaftsunternehmen (nach EnWG)
  • Institute nach KMAG
  • Investmentgesellschaften (nach KAGB)
  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (auch: Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute)
  • Rückversicherungsgesellschaften
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, verwalten und verwerten, ohne unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in deren Verwaltung (Beteiligungsgesellschaften)
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (nach UBGG)
  • Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
  • Zugelassene externe Kapitalverwaltungsgesellschaften (nach KAGB)
  • Geschlossene inländische Publikums-AIF, die nach dem KAGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind
  • Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
  • Konzerne (Konzernrechnungslegung kann nicht hinterlegt werden)

Bei deutschen Zweigniederlassungen einer ausländischen Hauptniederlassung (nach § 325a oder § 340l HGB) sind die für die Hauptniederlassung maßgeblichen Rechtsvorschriften des anderen Staates einschließlich der dortigen Schwellenwerte anzuwenden.

Der Hinterlegungsauftrag muss über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) oder via Software-Schnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.

Hinterlegte Jahresabschlüsse stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung. Sowohl für die Übermittlung als auch für die Beauskunftung müssen Sie auf den Plattformen registriert und angemeldet sein. Um Übermittlungen an das Unternehmensregister durchführen zu können, ist zudem die einmalige Identifizierung des Übermittlers notwendig.

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Unternehmensveröffentlichungen und Registerinformationen sowie die Möglichkeit der Beauskunftung von hinterlegten Jahresabschlussunterlagen stehen Ihnen im Unternehmensregister zur Verfügung.

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